Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragserteilung auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart. Sämtliche Leistungen der Niedax Galvanik werden grundsätzlich nicht für Verbraucher ausgeführt, sondern für gewerblich tätige Unternehmen, i.d.R. mit Vollkaufmanneigenschaft.
1.2 Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrags oder der Leistung gemacht werden.

2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird.
2.2 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerte und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrags Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise halten wir uns längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten [bis Auftragserteilung] gebunden.
2.3 Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
2.4 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EURO ab Werk ausschließlich, also zuzüglich Verpackung, Fracht und Versicherung plus der am Tag der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Eine Gewähr von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht gefertigte und konstruierte Teile/Objekte.
Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, allen Metallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Kunden vereinbarten Aufschläge.
Unter den gleichen Bedingungen sind wir auch berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.
3.2 Ändern sich die für die Preisbindung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, ist Niedax Galvanik befugt, vom Kunden in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist Niedax Galvanik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Kunde Nichtkaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von über 4 Monaten.
3.3 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir Verzugszinsen mindestens gemäß § 288 Abs. 2 BGB, höheren Zinsschaden unter Vorbehalt des Nachweises sowie sonstigen Verzugsschaden unter Vorbehalt des Nachweises.
3.4 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden gegen die Ansprüche der Niedax Galvanik nur dann zu, wenn seine Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
3.5 Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, ist zahlungsunfähig oder ist bereits ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder liegen Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind, dann ist Niedax Galvanik berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferung
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesem Zeitpunkt alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen.
4.2 Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei Niedax Galvanik, wie Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zu Unmöglichkeit der Leistung führen, die von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Vertragsrücktritt.
4.3 Gerät der Kunde nach schriftlicher Mahnung (soweit erforderlich) hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, ist Niedax Galvanik nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist berechtigt, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit der Kunde nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hingewiesen hat.
4.5 Lieferungen erfolgen ab Werk, Kosten der Verpackung sind durch den Kunden zu tragen und werden ihm vorab mitgeteilt.
4.6 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Kunden geht mit dem Verlassen des Werks der Niedax Galvanik, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Kunden über.
4.7 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und auf Kosten des Auftraggebers. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Kunden durch Niedax Galvanik abgeholt, trägt und organisiert der Kunde die Transportversicherung. Dem Kunden ist es freigestellt, diese Versicherung nicht abzuschließen.
4.8 Die vorgenannten Bestimmungen 4.6 und 4.7 gelten auch dann, wenn Niedax Galvanik frachtfreie Lieferung zugesagt hat.
4.9 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.10 Versandweg, Art und Mittel sind für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen, unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
4.11 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, ist Niedax Galvanik berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden, vorbehaltlich des Nachweises höherer Kosten. Das Lagergeld wird begrenzt auf 5% des Rechnungsbetrages, ebenfalls vorbehaltlich des Nachweises höherer Kosten.
4.13 Macht der Kunden aus entstandener Wartezeit Schadensersatzansprüche geltend, müssen diese detailliert dargelegt und nachgewiesen sein, inklusive des Verschuldens der Niedax Galvanik.
4.14 Wird die bearbeitete Ware durch den Kunden zurückgeliefert aus Gründen, die Niedax Galvanik nicht zu vertreten hat, trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware im Werk.
4.15 Oberflächenbehandelte Ware wird nur soweit verpackt, als das Material zuvor verpackt zugesandt bzw. übernommen wurde, Rückverpackung durch den Kunden verlangt wurde und das Packmaterial erneut verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach einer Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, wird dies gesondert berechnet.

5. Anforderungen an zu bearbeitende Objekte, Ausführung der Galvanisierung
5.1 Die Niedax Galvanik als Fachunternehmen ist für das Erzielen einwandfreier Ergebnisse gleichermaßen auf die professionelle Erstellung der zu bearbeitenden Objekte durch den Kunden als Fachunternehmen angewiesen: Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die eingereichten Objekte den Angaben entsprechen, die der Kunde hierzu gemacht hat, und den Anforderungen entsprechen, die im Folgenden für die galvanische Oberflächenbehandlung aufgestellt sind:
5.2 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißlack, Farbanstrich; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Die Oberfläche darf nicht mit alkalisch schlecht oder gar nicht verseifbaren Ölen und Fetten benetzt sein.
5.3 Ist dies nicht der Fall, ist Niedax Galvanik berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen. Besteht der Kunde dennoch auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernimmt Niedax Galvanik grundsätzlich keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haltefestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Für die Haltefestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Objekte sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen.
5.4 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden keinerlei Gewähr.
Führen wir im Auftrag des Kunden Kurzzeittests oder andere chemische und/oder mechanische Untersuchungen durch oder erstellen wir im Auftrag Messprotokolle oder Prüfzertifikate, entbindet dies den Kunden nicht von der Pflicht, seinerseits die von uns bearbeiteten Objekte entsprechenden Messungen, Prüfungen und Tests zu unterziehen. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich, lehnen wir jede Haftung ab (siehe zu Haftung und Gewährleistung auch Punkt 6.).
5.5 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Jegliche Korrosion an den unbehandelten Flächen rechtfertigt keine Reklamation. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser- und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
5.6 Der Kunde hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt und die geeignete Versandart festzulegen.
Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haftet die Niedax Galvanik nicht. Hält der Kunde eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich, kann Niedax Galvanik diese übernehmen, jedoch nur nach entsprechender Vereinbarung und bei Ausschluss der Gewährleistung.
Es ist in der Verantwortung des Kunden, nach der Bearbeitung durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern.

6. Gewährleistung, Haftung
6.1 Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Kunden als erstem Abnehmer die Gewähr.
Dabei stehen evtl. Ausschlüsse oder Einschränkungen von Gewährleistungspflichten oder Maßnahmen sämtlich unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit gemäß zwingender gesetzlicher Bestimmungen, ggf. durch ständige Rechtsprechung konkretisiert. Auch evtl. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6.2 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist abhängig von der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die betroffenen Artikel.
6.3 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden bzw. allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster möglich und mitunter unvermeidbar. Entsprechende Vorkommnisse können dann – in einem angemessenen Rahmen – nicht vermieden werden und stellen keinen Mangel dar.
6.4 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Werktagen, schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das Gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach Entdeckung des Mangels.
Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so trägt Niedax Galvanik keine Kosten bzgl. Ausbau/Demontage etc., soweit nach Mängelfeststellung die Weiterverarbeitung fortgeführt wurde.
6.6 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge von Kaufgegenständen gilt die Ware im Sinne des HGB als genehmigt.
6.7 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend schriftlich vereinbart worden. Der Kunde hat ggf. auf eine entsprechende Erhöhung um bis zu 3% der für ihn nötigen Menge selbst zu sorgen.
6.8 Weitergehende Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden sind mit Ausnahme von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit und wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Ansprüche der Kunden mit Kaufmannseigenschaft werden auf den Ersatz von Schäden am Liefergegenstand begrenzt, deren Höhe auf den Auftragswert. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
6.9 Ist Ware für besondere Umgebungsbedingungen oder besondere Beanspruchung vorgesehen, hat der Kunde dies im Vorhinein anzuzeigen und die Parteien haben sich auf daraus folgende vertragliche Eigenschaften zu einigen. Wird die bearbeitete Ware mit Einfluss auf die Leistungen der Niedax Galvanik verändert, erlischt insoweit die Gewährleistung.

7. Sicherungsrecht
7.1 An den uns übergebenen Gegenständen steht uns das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zu. Zusätzlich dazu bestellt der Kunde uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag dient.
7.2 Bei Auslieferung der bearbeiteten Gegenstände vor vollständiger Bezahlung steht der Niedax Galvanik im Wert der Vergütungsforderung ein entsprechender Eigentumsanteil gemäß § 947 BGB zu, der ihr schon jetzt sicherungshalber übertragen wird. Übergebene Objekte, die in Kollision hiermit im Eigentumsvorbehalt eines Dritten stehen, sind vom Kunden ausdrücklich als solche zu offenbaren.
7.3 Der Kunde darf Objekte, an denen Niedax Galvanik ein Pfandrecht hat, weder verpfänden noch sicherungsübereignen, etwaige Rückübereignungsansprüche gegenüber Dritten werden hiermit an Niedax Galvanik sicherungshalber abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt. Der Kunde darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, außer bei schon im Voraus erfolgter Abtretung an einen Dritten.
Miteigentumsrechte, die dem Kunden gegenüber Dritten durch weitere Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen entstehen, stehen Niedax Galvanik entsprechend dem Wertanteil nach 7.2 zu bzw. werden hiermit schon jetzt übertragen.
7.4 Die Verarbeitung der ausgelieferten Objekte vor Bezahlung erfolgt mit Wirkung anteilig für die Niedax Galvanik, ohne dass Verbindlichkeiten erwachsen. Dem Kunden wird entsprechend Miteigentum eingeräumt, er hat die Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
7.5 Den Erlös aus dem Weiterverkauf von Objekten gemäß 7.1 tritt der Kunde schon jetzt der Niedax Galvanik gemäß ihrem Eigentumsanteil ab, was die Niedax Galvanik hiermit annimmt. Gleiches gilt für Forderungen des Kunden auf den Erlös. Die Abtretungen haben inklusive Nebenrechten mit Rang vor dem Rest zu erfolgen.
7.6 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird zahlungsunfähig, ist die Niedax Galvanik zur Offenbarung der Sicherungsabtretungen befugt, ebenso zur Einziehung der Forderungen von den Abnehmern des Kunden.
7.7 Der Kunde hat die Niedax Galvanik umgehend von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
7.8 Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer und Diebstahlsgefahr zu versichern.

8. Vertragsgeltung, salvatorische Klausel
Sollte eine Vorschrift dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein, unwirksam oder undurchsetzbar oder als nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar gelten, berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Vorschriften nicht. Eine solche nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Vorschrift gilt, soweit gesetzlich zulässig, als durch eine wirksame und durchsetzbare Vorschrift ersetzt, die der tatsächlichen oder mutmaßlichen wirtschaftlichen Absicht der Parteien und dem Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Vorschrift am nächsten kommt. Das Gleiche gilt entsprechend für Lücken in diesen AGB und weiterführenden Vertragsbestandteilen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile - Kaufmannseigenschaft vorausgesetzt – der für den Sitz der Niedax Galvanik GmbH maßgebliche.
9.2 Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

10. VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG
Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB werden im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen der NIEDAX GROUP nicht abgeschlossen, denn wir beliefern ausschließlich den Fachhandel und gewerbliche Kunden mit unseren Produkten. 
Deshalb nehmen wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

Stand 03/2017

Sie benötigen Hilfe? Wir helfen gerne weiter.

Telefon: +49 (0) 228 94 69 01 57
Fax: +49 (0) 228 47 65 26
E-Mail: info@SPAMPROTECTIONniedax-galvanik.de